AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragsabschluss – Anzahlung, Restzahlung, Zusatzkosten & Kaution.

1.1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners (Gast) durch den Beherberger (Vermieter) zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

1.2. Der Beherberger (Vermieter) ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner (Gast) eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger (Vermieter) verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger (Vermieter) zustande.

1.3. Der Vertragspartner (Gast) ist verpflichtet, die Anzahlung in Höhe von 50% vom Übernachtungsbetrag innerhalb von 2 Tagen nach der Anfrage zu bezahlen. Die Restzahlung in Höhe von 50% vom Übernachtungsbetrag muss spätestens einen Monat vor Anreise gezahlt werden. Wenn die Anfrage und die Anreise innerhalb des selben Monats stattfinden, muss innerhalb von 2 Tagen 100% vom Übernachtungsbetrag gezahlt werden.

1.4. Die Anzahlung in Höhe von 50% vom Übernachtungsbetrag ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

1.5. Die Zusatzkosten (Nebenkosten, Heizkosten, Ortstaxe und weitere dazu gebuchte Extras) und die Hinterlegung der Kaution in Höhe von 500€ müssen vor Anreise gezahlt werden. Die Kaution wird nach Abreise und nach nach Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands der Unterkunft, innerhalb von 7 Tagen nach Ihrer Abreise wieder freigegeben.

1.6. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner (Gast). Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

 

2. Beginn und Ende der Beherbergung

2.1. Der Vertragspartner (Gast) hat das Recht, so der Beherberger (Vermieter) keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

2.2. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner (Gast) am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger (Vermieter) ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 

3. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühren

 

Rücktritt durch den Beherberger (Vermieter)

3.1. Wurde die Anzahlung und Restzahlung vom Vertragspartner (Gast) nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger (Vermieter) ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

3.2. Falls der Vertragspartner (Gast) bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

3.3. Hat der Vertragspartner (Gast) eine Anzahlung geleistet, jedoch wurde die Restzahlung nicht fristgerecht geleistet (einen Monat vor Anreise), kann der Beherberger (Vermieter) ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

3.4. Der Beherbergungsvertrag kann durch den Beherberger (Vermieter), durch einseitige Erklärung aufgelöst werden wenn die Vertragserfüllung unmöglich wird. 

 

Rücktritt durch den Vertragspartner (Gast) – Stornogebühren

Das Widerrufsrecht nach § 18 Abs. 1 Z. 10 FAGG gilt nicht, stattdessen gelten folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

3.5. Bis 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartner (Gast) kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werdn. Jedoch wird für die Stornierung oder Umbuchung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100€ einbehalten.

3.6. Der Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartner (Gast) ist nur unter Entrichtung der Stornogebühr möglich. Bei einer Absage des Vertragspartners (Gast):

ab 3  Monate bis 1 Monat vor dem Ankunftstag werden 50 % vom gesamten Übernachtungsbetrag berechnet;

ab 1 Monat vor dem Ankunftstag und bei vorzeitiger Abreise werden 100 % vom gesamten Übernachtungsbetrag berechnet.

Die entsprechende Rückzahlung an den Vertragspartner (Gast) wird durch den Beherberger (Vermieter) spätestens am Anreisetag geleistet.

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4. Behinderungen der Anreise.

4.1. Kann der Vertragspartner (Gast) am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb (Unterkunft) erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände bzw. Ereignisse die als höhere Gewalt zu werten sind sämtliche Anreise Möglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner (Gast) nicht verpflichtet, die Zusatzkosten (Nebenkosten, Heizkosten, Ortstaxe und weitere dazu gebuchte Extras) zu bezahlen. Der Beherberger (Vermieter) ist nicht verpflichtet dem Vertragspartner (Gast) den gezahlten Übernachtungsbetrag zurückzuerstatten, jedoch ist der Beherberger (Vermieter) dazu verpflichtet dem Vertragspartner (Gast) eine kostenlose Umbuchung ohne zeitliche Begrenzung auf einen späteren Zeitraum anzubieten.

4.2. Unter höherer Gewalt versteht man jedes außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Ereignis sowie die dadurch entstandenen Auswirkungen, das entweder den Vertragspartner (Gast) oder den Beherberger (Vermieter) daran hindert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise zu erfüllen. Dies gilt bei Streik, Aufstand, Aufruhr,  Pandemie, Aufhebung eines Pachtvertrags, extremer Schneefall, Hochwasser oder bei Verboten, die durch Regierungs- und andere Behörden erlassen werden sowie sonstige Fälle höherer Gewalt. 

 

5. Beistellung einer Ersatzunterkunft

5.1. Der Beherberger (Vermieter) kann dem Vertragspartner (Gast) eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

5.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

 

6. Rechte des Vertragspartners

6.1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner (Gast) das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen dem Vertragspartner (Gast) zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner (Gast) hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

6.2. Der Vertragspartner (Gast) ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

6.3. Der Vertragspartner (Gast) ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Beherberger (Vermieter) verpflichtet. Der Beherberger (Vermieter) ist dazu verpflichtet die Mängel innerhalb  in einer angemessenen Frist zu beheben.

6.4. Der Vertragspartner (Gast) verpflichtet sich dazu die Mängel, schriftlich über Nachricht oder E-Mail, einzeln und so konkret wie möglich dem Beherberger (Vermieter) innerhalb von 3 Tagen nach Anreise mitzuteilen und diese Mängel so gut wie möglich mit Fotos zu belegen. Werden Mängel erst ab dem 3. Aufenthaltstag oder im Nachhinein vom Vertragspartner (Gast) geäußert, entfallen Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz.

 

 

7. Pflichten des Vertragspartners

7.1. Der Vertragspartner (Gast) ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt (fälliger Übernachtungspreis, Zusatzkosten, etc.) zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen/Mitreisenden entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

7.2. Der Beherberger (Vermieter) ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger (Vermieter) Fremdwährungen, werden diese zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger (Vermieter) Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner (Gast) alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

7.3. Der Vertragspartner (Gast) haftet dem Beherberger (Vermieter) gegenüber für jeden Schaden, den er oder einer der Mitreisenden Gäste oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherberger (Vermieter) entgegennehmen, verursachen.

7.4. Der Betrag der zur Reparatur oder Ersetzung der durch den Vertragspartner (Gast) oder einem der Mitreisenden Gäste verursachten Schäden, kann vom Beherberger (Vermieter) von der geleisteten Kaution des Vertragspartner (Gast) abgezogen werden.

 

 

8. Rechte des Beherbergers

8.1. Verweigert der Vertragspartner (Gast) die Bezahlung des besungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger (Vermieter) das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner (Gast) eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger (Vermieter) weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner (Gast) gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

 

9. Pflichten des Beherbergers

9.1. Der Beherberger (Vermieter) ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

9.2. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers (Vermieters) , die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw; für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

 

 

10. Tierhaltung

10.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers (Vermieters) und allenfalls gegen eine Vergütung in Höhe von 15 Euro pro Haustier in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

10.2. Der Vertragspartner (Gast), der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

10.3. Der Vertragspartner (Gast), der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers (Vermieters) zu erbringen.

 

 

11. Verlängerung der Beherbergung

11.1. Der Vertragspartner (Gast) hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner (Gast) seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger (Vermieter) der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger (Vermieter)trifft dazu keine Verpflichtung.

11.2. Kann der Vertragspartner (Gast) am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände die der höheren Gewalt unterliegen sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner (Gast) die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger (Vermieter) ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

 

 

12. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

12.1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

12.2. Reist der Vertragspartner (Gast) vorzeitig ab, so ist der Beherberger (Vermieter) berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger (Vermieter) wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners (Gasts) an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner (Gast).

12.3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger (Vermieter).

12.4. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

12.5. Der Beherberger (Vermieter) ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

12.6. Wenn die Vertragserfüllung, durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis und die dadurch entstandenen Auswirkungen (zB. Elementarereignisse, Streik, Pandemie, Aussperrung, Auflösung des Pachtvertrags, behördliche Verfügungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt) unmöglich wird, kann der Beherberger (Vermieter) den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger (Vermieter) von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Vertragspartners (Gast) sind ausgeschlossen.

 

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

13.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers (Vermieters), wobei der Beherberger (Vermieters) überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

 

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Diese rechtlichen Hinweise beruhen auf den Vorgaben des Hotel und Gaststättenverbandes e.V.